Statuten

Verein „Chutzenturm“
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Art. 1 Name und Sitz


Unter dem Namen „Chutzenturm“ besteht ein Verein im Sinn der Art. 60 ff. ZGB mit Sitz in Seedorf.

 

Art. 2 Zweck


1 Der Verein bezweckt die Erstellung und den Unterhalt eines Aussichtsturms auf dem Chutzen (Gemeinde Seedorf).

2 Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.


Art. 3 Mitgliedschaft


1 Natürliche und juristische Personen, die sich für die Tätigkeiten des Vereins interessieren, können Mitglied des Vereins werden.

2 Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme endgültig.


Art. 4 Organisation


Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung, der Vorstand und die
Kontrollstelle.


Art. 5 Mitgliederversammlung


1 Die Versammlung der Mitglieder ist das oberste Organ des Vereins. Sie wird durch den Vorstand einmal jährlich zu einer ordentlichen Versammlung
einberufen.
2 Der Vorstand kann zu ausserordentlichen Mitgliederversammlungen einladen. 20% der Mitglieder können jederzeit die Einberufung einer ausserordentlichen Versammlung verlangen.
3 Zu jeder ordentlichen und ausserordentlichen Mitgliederversammlung muss mindestens 20 Tage im Voraus unter Angabe der Traktanden eingeladen
werden.
4 Jedes Mitglied hat an der Versammlung 1 Stimme.
5 Der Mitgliederversammlung obliegen die folgenden Zuständigkeiten:
a) Wahl des Vorstands, des Präsidiums und der Kontrollstelle für die Dauer von zwei Jahren bis zur ordentlichen Versammlung;
b) Festlegung der Eintrittsgebühr und des Mitgliederbeitrags;
c) Beschluss über Voranschlag und Rechnung;
d) Genehmigung des Jahresberichts;
e) Entlastung des Vorstands;
f) Änderung der Statuten;
g) Ausschluss von Mitgliedern;
h) Auflösung des Vereins.


Art. 6 Vorstand


1 Der Vorstand besteht aus 5 - 9 Personen.
2 Er besorgt die laufenden Angelegenheiten des Vereins und vertritt diesen nach aussen.
3 Ihm obliegen alle Zuständigkeiten, die nicht ausdrücklich einem anderen Organ übertragen sind.


Art. 7 Unterschriftsberechtigung


Zur Unterschrift in rechtsgeschäftlichen Angelegenheiten sind das Präsidium mit einem Mitglied des Vorstands kollektiv zu zweien berechtigt.


Art. 8 Kontrollstelle


Die Kontrollstelle prüft die Vereinsrechnung und berichtet der Mitgliederversammlung über das Ergebnis der Rechnungsprüfung.


Art. 9 Finanzen


1 Es werden von neu eintretenden Mitgliedern eine Eintrittsgebühr sowie jährliche Mitgliederbeiträge erhoben.
2 Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschliesslich dessen Vermögen. Eine Haftung der Mitglieder wird soweit gesetzlich möglich ausgeschlossen.
3 Der Vorstand sorgt für Transparenz in finanziellen Angelegenheiten.
4 Rechnungsjahr ist das Kalenderjahr.


Art. 10 Austritt / Ausschluss


1 Die Mitglieder können mit einer Kündigungsfrist von 3 Monaten auf Ende Jahr aus dem Verein austreten.
2 Mitglieder können von der Mitgliederversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sie ihren finanziellen Verpflichtungen nicht nachkommen oder dem Verein schaden.


Art. 11 Änderung der Statuten


Über die Änderung der Statuten beschliesst die Mitgliederversammlung mit einer zweidrittel Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten.


Art. 12 Auflösung des Vereins


1 Der Verein wird aufgelöst, wenn dies die Mitgliederversammlung mit einer zweidrittel Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten beschliesst.
2 Der Vorstand liquidiert diesfalls den Verein und überträgt Gewinn und Kapital einer anderen wegen Gemeinnützigkeit oder öffentlichem Zweck steuerbefreiten juristischen Person mit Sitz in der Schweiz.


Diese Statuten wurden an der Gründungsversammlung vom 24. Juni 2008
angenommen.